In der modernen Marktwirtschaft gewinnt der Begriff Zeitarbeit zunehmen an Bedeutung. Dieser zeichnet sich vor allem durch ein Dreiecksverhältnis zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und der Zeitarbeitsfirma aus. Hierbei gilt festzuhalten, dass der Arbeitsvertrag zwischen dem Zeitarbeiter und dem Zeitarbeitsfirma genauso festgehalten wird wie auch sonst zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Die Funktionsweise der Zeitarbeit
Der hauptsächliche Unterschied zwischen dem normalen Arbeitsvertrag und dem Zeitarbeitsvertrag besteht darin, dass das Zeitarbeitsfirma dazu berechtigt ist den Zeitarbeiter an einen Dritten auszuleihen. Dadurch nimmt das Kundenunternehmen die Arbeitskraft des Zeitarbeiters in Anspruch, ohne dass arbeitsrechtliche Ansprüche in beider Hinsicht daraus entstehen können aufgrund einer fehlenden vertraglichen Bindung. Daher ist es auch gewöhnlich, dass das Kundenunternehmen einen einheitlichen Stundensatz für alle Zeitarbeiter festlegt. Dennoch gelten gegenüber dem Leiharbeitnehmer die normalen tarifvertraglichen, arbeitsvertraglichen und gesetzlichen Arbeitnehmerrechte. Die Weisungsbefugnis wird aber auf den Entleiher übertragen, der auch die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt. Somit steht der Zeitarbeiter den Weisungen des Unternehmens, welches ihn entliehen hat. Bei weisungswidrigem und pflichtwidrigem Verhalten darf aber nur durch die Zeitarbeitsfirma geahndet werden. Durch die hohe Flexibilität im Einsatz der Arbeitskräfte können Arbeitnehmer, die in einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt sind, schnell ihre Arbeitslosigkeit beenden und Berufserfahrung gewinnen. Dies wird auch in gewöhnlichen Firmen praktiziert, die durch Zeitarbeit Produktionsengpässen entgegenwirken können oder bei Unterbeschäftigung die Möglichkeit haben ihre Mitarbeiter an andere Firmen ausleihen.
Gesetzesgrundlagen der Zeitarbeit
Als Grundlage für die Tätigkeit des Verleihers dient das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Deutschland und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz in Österreich. Dabei wird eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde wie z.B. der Bundesagentur für Arbeit vorerst nur befristet erteilt. Anschließend kontrolliert die Behörde den Verleiher auf Einhaltung der Vorschriften in regelmäßigen Abständen, meist halbjährlich, und kann bei mehreren Verstößen die Erlaubnis widerrufen.
Dies hat beim Entleiher zur Folge, dass überlassene Arbeitnehmer in seinen eigenen Personalstamm übergehen. Jedoch wird die Erlaubnis auf unbefristete Zeit erst nach dreimaliger Verlängerung erteilt. Sie kann aber wieder entzogen werden, wenn beim Erfüllen von sogenannten Versagungstatbeständen oder der persönlichen Unzuverlässigkeit des Verleihers oder seinen Handlungsbeauftragten wieder entzogen werden.
Die Nachteile der Zeitarbeit
Der größte Nachteil von Zeitarbeit liegt darin, dass sich Leiharbeitnehmer aufgrund der begrenzten Arbeitsdauer nur bedingt mit dem Unternehmen identifizieren und zudem erst für den Einsatz geschult werden müssen, wodurch sie nicht die gleiche Routine wie reguläre Arbeitskräfte besitzen. Mittlerweile sind Zeitarbeiter in allen Branchen der Marktwirtschaft und mit allen Qualifikationen ob im kaufmännischen als auch im gewerblichen Bereich vertreten sind.
Ausgeschlossen sind Betriebe des Baugewerbes, da diese im Sinne der Baubetriebe-Verordnung nicht überlassen werden dürfen. Als Wochenarbeitszeit werden von den Tarifverträgen der DGB-Gewerkschaften, dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen und dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen 35 Stunden vorgesehen.
Weitere Informationen zum Thema Zeitarbeit finden Sie hier, auf Webpräsenz der Bundesagentur für Arbeit.